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Dieser Artikel richtet sich an alle in Deutschland, die im Internet Inhalte anbieten. Seien es private Blogs oder große Social Networks. Sie alle müssen sich ab dem 1. Januar 2011 mit dem in Kraft tretenden neuen Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) befassen. Dieses Gesetz bringt zwar nicht viele neue Regelungen mit sich, dafür aber viel Verunsicherung. Die Anbieter erhalten eine Wahl, Inhalte wie Texte, Videos oder Forumsbeiträge nach Eignung für bestimmte Altersstufen von Kindern und Jugendlichen zu kennzeichnen. Alternativ können sie den Zugang zu diesen Inhalten einschränken oder sie nur zu bestimmten Zeiten zugänglich machen.
Das Gesetz wird von großen Teilen der Netzgesellschaft, Politikern, Juristen und Medienpädagogen als undurchführbar und in Auswirkungen für die unsere Kultur und Demokratie als katastrophal angesehen. Dem schließen sich die Autoren dieser Übersicht ebenfalls mit der Hoffnung an, dass die geplanten Änderungen nicht in Kraft treten.
Weil dies zu diesem Zeitpunkt jedoch wenig wahrscheinlich ist, geben die Autoren im folgenden Beitrag Antworten auf praktische Fragen.
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Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag enthält Regeln zum Schutz von Kindern und Jugendlichen. Es legt Anbietern von Medien (z.B. TV, Radio, Kino, Spiele, Internetdienste) Pflichten auf, die helfen sollen, Kinder und Jugendliche von entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten fern zu halten. Zwar heißt es „Staatsvertrag“, weil es eine Vereinbarung der Bundesländer ist, jedoch ist der JMStV ein verbindliches Gesetz.
Der JMStV existiert bereits seit 2003. Die derzeit diskutierte Neufassung tritt ab dem 1. Januar 2011 in Kraft. Allerdings erst, wenn alle Bundesländer den Staatsvertrag unterschrieben haben. Derzeit wird versucht, auf die Parteien in Nordrhein-Westfalen Einfluss zu nehmen, um sie dazu zu bringen, die Unterzeichnung des Gesetzes zu verweigern. Doch war es bisher eine seltene Ausnahme, dass ein Land die Unterzeichnung eines Staatsvertrages verweigert hat.
Praktisch alle, die im Internet Inhalte erstellen. Das Gesetz betrifft alle Anbieter von Telemedien unabhängig von Gewinnerzielungsabsicht oder eingesetzter Technik. Dazu gehören also Websites und Blogs von Privatpersonen, Foren und Chats, Internetauftritte von Unternehmen, gemeinnützige Dienste wie die Wikipedia, wirtschaftliche Plattformen wie MeinVZ oder Clipfish und Onlinespiele (§ 3 Nr.2 JMStV-E). Ausgenommen sind reine Access-Provider, die nur den Zugang zum Internet bieten (im Gesetz als „Zugangsvermittler“ bezeichnet). Diese werden im § 11 Abs.1 Nr.2 JMStV-E „lediglich“ verpflichtet eine Jugendschutzsoftware anzubieten (dazu unten mehr).
Die Reform nimmt sich insbesondere der Telemedien, also der Internetangebote, an. Es wird versucht für alle Medien gleiche Regelungen zu schaffen, egal ob es sich um Fernsehen, Radio oder Blogs handelt (§ 2 Abs.1 JMStV-E).
Dabei ändert sich hauptsächlich, dass die Anbieter Angebote, „die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen“ nun eine Wahl bekommen:
Bisher mussten sie je nach Grad der Beeinträchtigung entweder
Nur haben die meisten Anbieter nicht auf das Gesetz geachtet, da die zuständigen Behörden Verstöße auch nicht geahndet haben.
Neu ist nun die Möglichkeit, statt der obigen Sperren die Angebote nach Altersstufen zu kennzeichnen („ohne Einschränkung“, „ab 6“, „ab 12“, „ab 16“ oder „ab 18“ § 5 Abs.2 JMStV-E).
Ferner müssen Angaben zum Jugendschutzbeauftragten im Impressum aufgenommen werden.
Theoretisch nicht, denn die Anbieter können die Inhalte stattdessen wie bisher ab bestimmten Zeiten zugänglich machen oder durch technische oder sonstige Vorrichtungen vor Zugang durch Jugendliche schützen.
Die Kennzeichnung soll lediglich eine freiwillige Alternative zu diesen Möglichkeiten sein. Doch ist es nicht von der Hand zu weisen, dass die ersten Alternativen so schwer umsetzbar sind, dass die Kennzeichnungsmöglichkeit praktisch zur Kennzeichnungspflicht wird. Oder um es mit Simon Möller von Telemedicus zu formulieren: „Die Freiwilligkeit beschränkt sich also im Prinzip darauf, ob Sie Not, Elend oder die [Kennzeichnung] wählen.“
Das Gesetz sagt, dass alle Inhalte nach Altersstufen klassifiziert werden müssen. Nur Seiten, die „Nachrichtensendungen [und] Sendungen zum politischen Zeitgeschehen“ entsprechend und an deren Inhalten ein „berechtigtes Interesse“ besteht, sind ausgenommen. Damit wären große Medienseiten wie z.B. Spiegel Online oder prominente Blogs wie Netzpolitik ausgenommen.
Problematisch wird es dagegen kleinere Blogs einzustufen. Hier stellt sich auch die Frage, ab wann ein „berechtigtes Interesse“ besteht. Z.B. war Netzpolitik nicht vom Beginn an so relevant wie heute. Wäre das Blog aber von Anfang an mit der Kennzeichnungspflicht belegt, hätte es vielleicht nie die heutige Relevanz erreicht. Unklar ist auch, bei welcher Art von Nachrichten „berechtigtes Interesse“ besteht – nur bei politischen und kulturellen oder auch bei Technolgienachrichten wie hier bei der t3n?
Ferner gilt das Gesetz auch für ältere Inhalte, wie z.B. bisher veröffentlichte Blogbeiträge oder angelegte Webseiten. Wer sich für die Kennzeichnung entscheidet, hat also die Wahl entweder alle seine Inhalte (z.B. Blogartikel) einzeln rückwirkend durchzugehen und zu kennzeichnen oder sie pauschal mit einer Alterskennzeichnung zu versehen. Sollte im letzteren Fall ein Inhalt „ab 18“ darunter vermutet werden, muss die Einstufung insgesamt „ab 18“ lauten.
Ja, denn Anbieter, die im Ausland sitzen können von deutschen Behörden nicht belangt werden. So können die Jugendlichen weiterhin Zugang zu denselben Inhalten auf ausländischen Seiten haben.
Das Gesetz gibt bis auf den „Grad der Entwicklungsbeeinträchtigung“ keine konkreten Anhaltspunkte dafür. Auch Experten sind sich nicht immer einig. Deren Einschätzungen berücksichtigen verschiedene Faktoren, unter anderem
Spätestens hier wird klar, dass das Gesetz an dieser Stelle medienpädagogische Qualitäten verlangt, die aufgrund lokaler und sozialer Unterschiede ohne ein Fachstudium kaum zu erlangen sind. Die Anbieter müssen ferner einschätzen können, welche Inhalte in Deutschland allgemeingültig für welche Altersstufen als entwicklungsbeeinträchtigend gelten und inwieweit die eigenen Inhalte diese Kriterien erfüllen.
Entweder nehmen die Anbieter die Kennzeichnung selbst vor oder sie nehmen die Dienste von Kontrollstellen in Anspruch, die offiziell von der „Kommission für Jugendmedienschutz“ (KJM) anerkannt wurden. Eine solche Kontrollstelle ist z.B. die „Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter“ (FSM).
Da diese Organisationen für ihre Dienste Gebühren erheben (z.B. beträgt der Mindestbeitrag bei der FSM 4.000 Euro pro Jahr) bleibt für die „Normalanbieter“ wohl nur die Selbsteinschätzung.
Der Arbeitskreis gegen Internet-Sperren und Zensur (AK Zensur) hat ein Experiment durchgeführt, bei dem Nutzer Webinhalte einstufen sollten. Deren Einstufungen wurden anschließend mit der Analyse des Medienpädagogen Jürgen Ertelt verglichen. Nach eigenen Angaben lagen 80 Prozent der 12.000 Stimmen falsch.
In diesem Fall begeht man eine Ordnungswidrigkeit und kann ein Bußgeld von bis zu 500.000 Euro erhalten § 20 Abs.3 JMStV-E. Ebenso möglich ist die Sperrung des kompletten Angebotes (§ 20 Abs.4 JMStV-E in Verbindung mit § 59 Abs.3 Rundfunkstaatsvertrag).
Für Anbieter, deren Angebot aus Nutzerinhalten besteht oder solche zumindest beinhaltet, wie z.B. die Wikipedia, soziale Netzwerke oder Blogs mit Kommentaren, wäre es praktisch unmöglich, alle Nutzerbeiträge vor der Veröffentlichung zu kontrollieren. Man stelle sich nur vor, bei der Wikipedia müssten alle Beiträge gegengelesen oder bei Sevenload alle Videos vorab geschaut werden.
Dafür hat der JMStV eine Lösung parat: Der Anbieter soll sein Angebot insgesamt für eine Altersstufe klassifizieren und muss ansonsten für hinreichende Prüfung sorgen.
Wie diese aussehen soll, steht nicht im Gesetz. Es ist daher unklar, ob proaktive oder nur passive Prüfungspflichten gemeint sind.
Bei passiven Prüfungspflichten müsste der Anbieter grundsätzlich nur auf Beschwerden reagieren oder vielleicht auch „Notice and Takedown“-Möglichkeiten einbauen, wie z.B. einen „Inhalt als für 16-Jährige unangemessen melden“-Button.
Bei proaktiven Pflichten müssten Anbieter auch selbst die Inhalte zumindest stichprobenartig kontrollieren. Das würde jedoch mit dem Haftungsprivileg des Telemediengesetzes (§ 10 S.1 Nr.1 Telemediengesetz) widersprechen. Dieses besagt, dass man als Anbieter für Inhalte von Nutzern nicht haftet, solange man von ihnen keine Kenntnis hat. Wenn man nun jedoch regelmäßig die Inhalte auf Jugendschutzverstöße prüfen muss, hat man Kenntnis und verliert das Haftungsprivileg.
Damit würde der JMStV ein europaweites Haftungsprivileg aufheben und Anbieter von User Generated Content vor ungeahnte Haftungsrisiken stellen. Dies ist zwar laut Gesetzesbegründung nicht gewollt, aber als Rechtsfolge durchaus möglich.
Nun ja, nicht ganz. Denn die Kennzeichnung befreit von der technischen Sperrung oder zeitlichen Sperrung nur, wenn die Kennzeichnung für ein „geeignetes Jugenschutzsystem“ programmiert wurde (§ 12 JMStV-E - oft auch als Staats- API bezeichnet).
Die Krux dabei – es gibt weder ein solches System, noch ist klar, wer es anbieten soll oder wie überhaupt die technischen Spezifikationen aussehen sollen. Es ist zu erwarten, dass die Anbieter von freiwilligen Schutzkontrollen wie die FSM solche Software anbieten werden. Es ist zweifelhaft, ob diese bei der
im Sinne des Gesetzes geeignet sein wird. Frühestens ab Mitte 2011 wird mit den ersten Softwarevorschlägen gerechnet.
Kurz gesagt läuft die Wahlmöglichkeit der Kennzeichnung derzeit leer. Wer sich jetzt schon die Mühe macht z.B. „ab 16“-Hinweise auf seiner Seite anzubringen, aber irgendwann ein System kommt das über Metadaten oder andere Schnittstellen funktioniert, dessen Aufwand war umsonst.
Es bleibt also vorerst dabei entweder technische oder sonstige Zugangssysteme bereit zu halten oder die Inhalte nur ab einer bestimmten Zeit zugänglich zu machen.
Wie bisher müssen gewerbliche Anbieter von entwicklungsbeeinträchtigenden oder jugendgefährdenden Inhalten und Suchmaschinen entweder einen Jugendschutzbeauftragten bestellen oder sich einer Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle anschließen (§ 7 JMStV-E).
Problematisch ist hier bereits die Frage der Gewerblichkeit, die im Prinzip auch bei Schaltung von Bannern vorliegen kann. Wer also eine Seite betreibt, auf der er z.B. Aufnahmen aus dem Krieg veröffentlicht oder Soft-Erotik bietet und sich mit Bannern finanziert, der muss einen Jugendschutzbeauftragten bestellen.
Ein Jugendschutzbeauftragter muss die nötige juristische, technische und medienpädagogische Sachkenntnis haben, weisungsunabhängig sein, schnell erreichbar, und bei Planung und Gestaltung von Angeboten vom Anbieter beratend zu Hilfe gezogen werden.
Ab 2011 reicht es nicht aus, einen Jugendschutzbeauftragten lediglich zu bestellen. Es ist nunmehr notwendig, dessen Name und Anschrift sowie Daten, „die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihm ermöglichen“ im Impressum bereit zu halten. Zu diesen Daten werden wohl auch eine E-Mail-Adresse und eine Telefonnummer gehören.
In diesem Fall drohen Bußgelder oder gar Sperrung des Angebotes durch die zuständige Jugendschutzbehörde. Ferner drohen Abmahnungen, deren Kosten sich auf ca. 1.000 Euro belaufen können.
Zumindest nicht direkt. Das Gesetz enthält zumindest keine Instrumente zum heimlichen Sperren von Webseiten, wie das Zugangserschwerungsgesetz („Stoppschildlösung&ldquo.
Allerdings bietet es eine Möglichkeit, Sperrverfügungen gegen Anbieter auszusprechen, die sich nicht an die gesetzlichen Regeln halten (§ 20 Abs.4 JMStV-E in Verbindung mit § 59 Abs.3 Rundfunkstaatsvertrag). Das ist an und für sich nichts Besonderes, denn ein Gesetz muss dem Staat die Möglichkeit bieten, es durchzusetzen. Das Problem ist, wenn der Inhalt des Gesetzes so undeutlich ist, wie in diesem Fall.
Bei der derzeitigen Sach- und Gesetzeslage kann nur eines empfohlen werden: abwarten und beobachten. Denn es hat sich praktisch nichts geändert, weil die Möglichkeit Online Inhalte zu kennzeichnen nur auf dem Papier existiert, praktisch aber keinen Schutz vor staatlichen Maßnahmen bietet.
Lediglich das Impressum muss um die Daten eines Jugendschutzbeauftragten ergänzt werden, weil sonst Abmahnungen drohen.
Wer dagegen entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte anbietet und sie Kindern und Jugendlichen zugänglich macht, lebt mit demselben Risiko wie bisher. So kann es passieren, dass die Behörden Inhalte aktiver prüfen und vielleicht Sperrverfügungen aussprechen werden. Auch eine Jugendschutzsoftware, die eine Kennzeichnung möglich macht, könnte auftauchen. Anzeichen für beides gibt es bisher noch nicht.
Die Rechtsanwälte Thomas Schwenke, Dipl.FinWirt(FH), LL.M. (Auckland) und Sebastian Dramburg, LL.M. (Auckland) sind Partner der Kanzlei Schwenke & Dramburg in Berlin und beraten Unternehmen in Rechtsfragen beim Marketing, Webauftritten und Social Media sowie halten Workshops und Vorträge zu diesen Themen. Sie stehen auch für Fragen zum neuen JMStV und dessen Umsetzung zur Verfügung.
P.S.: Ergänzend zu diesem Artikel erscheint auf http://spreerecht.de/ noch ein Whitepaper. Wir weisen in einer eigenen News darauf hin, sobald es veröffentlicht ist.
Heute einen kleinen Nachtrag zum 2. Advent, gestern habe ich leider keine Zeit gehabt, denn gestern waren die Strandstürmer auf einer Weihnachtsfeier der besonderen Art.
Wir waren auf dem Unheiligkonzert in Kiel, die 10 Jährige Jubiläumstour mit der Vorband Mono Inc.
Bilder dazu kommen auch noch, aber zuerst die eigentlichen News zum 2. Advent
Dann haben wir noch einige News zum Gemeinschaftsleben, diese in Kürze
Ring ist raus, also noch inaktiver geht kaum, daher Tschööö
Larz, der nun Ohne *chen durch die Welt hoppeln darf.
Dann haben wir zwei Inaktive, zum einen Doctor X und dann auch noch Falli.
Abschließend leider auch eine traurige Nachricht, <$T$>Chrisi hat das Strandizeichen abgelegt und verläuft sich hoffentlich mal wieder zu uns.
Unsere Homepage wurde einem ""Facelifting"" unterzogen. Einige Bereiche sind daher noch nicht wieder zugänglich.
Wir werden die betreffenden Bereiche in den nächsten Tagen wieder freigeschalten.
ACHTUNG: Eure alten Logindaten funktionieren nicht mehr - meldet euch bitte bei mir im Clanintern oder TS dazu.
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