27.09.2011 09:44

Was man wißen sollte, bevor man BF3 installiert

<p><br /><strong><span style=""color: #ffcc00;""><span style=""font-size: small;"">Was man &uuml;ber Origin wissen sollte, bevor man BF3 installiert</span></span><br /></strong><br />Wie einige von Euch schon mitbekommen haben, wird im Netz heftig &uuml;ber Origin, das equivalent zu Steam von EA, diskutiert.<br />Grund daf&uuml;r war/ist das Origin eine Datenkrake ist, und auch Sachen an EA &uuml;bermittelt die nichts mit EA zutun haben. Sprich welche anderen Spiele,Programme usw. ihr noch auf dem Rechner habt.<br />Des weiteren wird bem&auml;ngelt, das man den Soldatennamen im Game nicht &auml;ndern kann, hier wird der Accountname von Origin gezogen.<br /><br />Bzgl. des Datensammeln m&uuml;&szlig;t ihr bei der Installtion die EULA akzeptieren. unter Mehr findet ihr einen Kommentar von pcgameshardware zur EULA<br /><br /></p><span style=""background-color: #111111;"">[Quelle pcgameshardware.de]<br /><br /></span><br />
<div class=""art_headline"">
<h1>EULA f&uuml;r EA Origins: Kommentar zu kritischen Datenschutz-Klauseln und weiteren Fallstricken f&uuml;r Battlefield 3 und Mass Effect 3 - Erinnerung</h1>
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<div class=""art_intro"">Der Aufruhr war gro&szlig;, als in einem englischsprachigen Forum ein Nutzer auf die Datenerhebungsklauseln in der EA-Origin-EULA hinwies. Ungew&ouml;hnlich sind solche Klauseln nicht. EA ist nicht das einzige Unternehmen, das Daten erhebt, allerdings bietet EA auch gen&uuml;gend Angriffsfl&auml;che im Rahmen seiner EULA, Nutzungsbedingungen, Datenschutzrichtlinien und falls jemand direkt im EA-Store einkauft auch in den Verkaufsbedingungen. Mitunter 45 DIN-A4-Seiten kommen so zusammen, die vom Nutzer gelesen werden wollen. Weite Teile m&uuml;ssen jedoch insbesondere mit R&uuml;cksicht auf das deutsche AGB-Recht kritisch betrachtet werden. Nachfolgend erhalten Sie einen Kommentar mit m&ouml;glichen rechtlichen Fallstricken<br /><br />EA reagierte bereits auf den Protest vieler Nutzer und m&ouml;chte die EULA soweit &auml;ndern, dass dem Nutzer klar wird, dass die Datenerhebung nicht missbraucht wird. Wer sich n&auml;her mit den zahlreichen Klauseln besch&auml;ftigt wird jedoch noch mehr kritische Stellen finden. Mitunter viele, die mit dem deutschen Recht in Konflikt geraten k&ouml;nnten. Denn nicht nur die EULA wird von EA als Vertragsbestandteil genannt. In der EULA befinden sich mehrere Verweise auf andere vorformulierte Vertragsbestimmungen. Darunter die Nutzungsbedingungen, die Datenschutzrichtlinien sowie f&uuml;r Online-Shop-K&auml;ufer bei <a class=""cboxlink"" href=""http://www.pcgameshardware.de/specials/ea-origin/"" target=""_blank"">Origin</a> die Verkaufsbedingungen. Alle diese Bestimmungen sind vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (""Verwender"", d.h. EA) einer anderen Vertragspartei (der Nutzer) bei Abschluss eines Vertrags stellt (Gesetzliche Definition nach &sect;305 I BGB). Das bedeutet, dass s&auml;mtliche von EA gestellten Vertragsbedingungen (AGB) sich an den Regelungen im Rahmen des AGB-Rechts orientieren m&uuml;ssen (&sect;&sect;305 - 310 BGB). Versto&szlig;en eine oder mehrere Klauseln dagegen, k&ouml;nnen diese nichtig sein. In schwerwiegenden F&auml;llen sogar alle Bestimmungen.<br /><br />Unabh&auml;ngig davon sind f&uuml;r die Datenerhebung und -&Uuml;bermittlung im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes zwingend die Voraussetzungen f&uuml;r eine wirksame Einwilligung beim Nutzer (""Betroffener"") zu erf&uuml;llen. Ist dies nicht der Fall, ist die Einwilligung fehlerhaft und eine Datenerhebung oder &Uuml;bermittlung darf nicht stattfinden. Im Falle fehlender Kenntnis und Benachrichtigung des Nutzers k&ouml;nnte eine unerlaubte Erhebung eine Ordnungswidrigkeit darstellen (&sect;33 I S.1 ivm. &sect;43 I Nr.8 BDSG). Soweit ein Schaden entstand, k&ouml;nnen auch Schadenersatzforderungen m&ouml;glich sein.<br /><br /><strong>Wirksame Einwilligung?</strong><br />Bereits bei der Kenntniserlangung der AGB k&ouml;nnte EA &uuml;ber erste rechtliche Stolpersteine fallen. Typischerweise werden, wie beispielsweise beim Kauf seri&ouml;ser Online-H&auml;ndler, die AGB und Datenschutzrichtlinien vor der Best&auml;tigung eines Kaufs eingeblendet bzw. darauf hingewiesen. Dies geschieht oftmals in Form eines anklickbaren Hakens, an dem unmittelbar ein Hinweis ergeht, dass die verlinkten Bestimmungen zustimmungsbed&uuml;rftig sind und vom Nutzer vor der Best&auml;tigung gelesen werden m&uuml;ssen. EA handelt hier allerdings anders.<br /><br />Zuk&uuml;nftige Spiele wie Mass Effect 3 und Battlefield 3 werden zwingend Origin ben&ouml;tigen. Richterweise m&uuml;ssten die EA-Bestimmungen vor dem Kauf dem Nutzer ersichtlich gemacht werden, beispielsweise durch einen Aushang im Verkaufsraum oder im Falle eines Online-Downloads vor der Best&auml;tigung des Kaufs. Die EA-EULA wird dem Nutzer allerdings erst nach dem Kauf im Rahmen der Installation angezeigt. Zu sp&auml;t, da &sect;305 I BGB vorsieht, dass bei Vertragsabschluss der Nutzer Kenntnis erlangen muss, nicht danach. Zu allem &Uuml;berfluss werden weitere Bestimmungen, wie die Nutzungsbedingungen und Datenschutzrichtlinien gar nicht w&auml;hrend der Installation erw&auml;hnt oder angezeigt. Einzig in der EULA selbst sind Verweise auf diese Bestimmungen versteckt. Der Nutzer muss hierf&uuml;r die Seite von EA besuchen. Gef&auml;llt dem Nutzer nicht, was er da liest, muss er gezwungenerma&szlig;en das Spiel zur&uuml;ckgeben. Schwierig im Falle des Fernabsatzrechts eine ge&ouml;ffnete Verpackung oder einen Download zur&uuml;ckzugeben (&sect;312d IV Nr.2 BGB, nicht m&ouml;glich) bzw. dies gegen&uuml;ber dem Verk&auml;ufer zu argumentieren auf Basis formell fehlerhafter AGB einer dritten Partei.<br /><br /><strong>Einwilligung zur Datenerhebung in einer AGB?</strong><br />Grunds&auml;tzlich steht einer Einbeziehung einer Einwilligung zur Datenerhebung im Rahmen einer AGB nichts entgegen. Allerdings hat der Gesetzgeber dies an enge Voraussetzungen gekn&uuml;pft (&sect;4a BDSG).<br /><br />Die Einwilligung muss vor der Datenerhebung erfolgen. Wie schon oben geschrieben, geschieht dies im Falle von EA-Origin beim Installationsvorgang zu sp&auml;t. Richtigerweise m&uuml;sste die Einwilligung, wie die AGB bei Vertragsschluss vom Nutzer erfolgen. Ferner w&auml;re auf die Folgen hinzuweisen, wenn der Nutzer einwilligt oder eine Einwilligung verweigert. Ein solcher Hinweis auf die Folgen der Verweigerung (R&uuml;ckgabe des Spiels beim H&auml;ndler) fehlt jedoch in der Origin-EULA. EA formuliert eine unzureichende Alternative vergleichsweise lapidar: ""WENN DU NICHT WILLST, DASS EA DIE IN DIESEM ABSCHNITT BESCHRIEBENEN DATEN SAMMELT, BENUTZT, SPEICHERT, &Uuml;BERMITTELT ODER ANZEIGT, INSTALLIERE ODER NUTZE DIE ANWENDUNG BITTE NICHT.""<br /><br />Ebenfalls kritisch zu sehen, ist diese Passage, die die in der EULA definierte Einwilligung zur Datenerhebung entbehrlich macht:<br />
<blockquote>""Diese und alle anderen EA zur Verf&uuml;gung gestellten und/oder von EA in Verbindung mit deiner Installation und Nutzung dieser Anwendung gesammelten Daten werden gem&auml;&szlig; der Datenschutzrichtlinie von EA gesammelt, genutzt, gespeichert und &uuml;bertragen. Du findest die Datenschutzrichtlinie auf www.ea.com. Sollten die Bedingungen dieses Abschnitts den Bedingungen der Datenschutzrichtlinie von EA widersprechen, gelten die Bedingungen der Datenschutzrichtlinie.""</blockquote>
Hier wird auf die Datenschutzrichtlinie verweisen. Zur Erinnerung. Diese l&auml;sst sich nur auf der Webseite finden und wird weder bei Vertragsschluss, noch w&auml;hrend der Installation von Origin explizit ausgewiesen:<br />
<blockquote>""Wenn Sie EA Online- und Mobil-Produkte und -Dienste nutzen oder unsere Spiele auf Ihrem PC oder Spielsystem spielen, erfassen wir m&ouml;glicherweise bestimmte, nicht-personenbezogene demographische Daten, einschlie&szlig;lich Geschlecht, Postleitzahl, Daten &uuml;ber Ihren Rechner, Ihre Hardware, Software, Plattform, Spielsystem, Medien, mobiles Ger&auml;t, einschlie&szlig;lich Ger&auml;te-IDs, Ereignisdaten, Internet Protocol (IP)-Adresse, Netzwerk-Media Access Control (MAC)-Adresse und Verbindung. Wir erfassen au&szlig;erdem andere nicht-personenbezogene Daten wie z.B. Benutzername, Benutzer-ID oder Persona, Nutzung von Funktionen, Spielstatistiken, Punktzahlen und Leistungen, Benutzerranglisten und Klickpfade sowie andere Angaben, die Sie m&ouml;glicherweise bei Umfragen &uuml;ber Ihre Kontoeinstellungen und Online-Profile wie beispielsweise Freunde-Listen oder K&auml;ufe machen. Im Rahmen von Markt- und demographischen Studien und/oder Daten erhalten wir m&ouml;glicherweise auch von Dritten entweder nicht-personenbezogene Daten oder &ouml;ffentlich zug&auml;ngliche Informationen, die wir zur Erg&auml;nzung der unmittelbar von Ihnen zur Verf&uuml;gung gestellten personenbezogenen Daten nutzen.""</blockquote>
Der Regelungsinhalt &uuml;berschneidet sich. Folgt man dem Wortlaut der Origin-EULA, d&uuml;rfte die dort formulierte Datenerhebungsklausel nicht angewendet werden. Pikanterweise allerdings auch nicht die Klausel in der Datenschutzrichtlinie, da der Nutzer von dieser nicht ordnungsgem&auml;&szlig; Kenntnis erlangen kann bei Vertragsschluss.<br /><br /><strong>K&ouml;nnen die in der EULA genannten Daten &uuml;berhaupt erhoben werden, auch f&uuml;r Marketing- und Marktanalysezwecke?</strong><br /><br />Unabh&auml;ngig der formellen (Un-)Wirksamkeit der EULA ist auch ihr Inhalt kritisch zu betrachten. In der EULA hei&szlig;t es dazu:<br />
<blockquote>""Du gestattest EA und seinen Partnern das Sammeln, Nutzen, Speichern und &Uuml;bertragen von technischen und verwandten Informationen, die deinen Computer (einschlie&szlig;lich IP-Adresse), dein Betriebssystem, deine Nutzung der Anwendung (einschlie&szlig;lich erfolgreicher Installation und/oder Deinstallation), Software, Software-Nutzung und deine Hardware-Peripherie identifizieren, um die Bereitstellung von Software-Updates, dynamischen Inhalten, Produktunterst&uuml;tzung und anderen Diensten, einschlie&szlig;lich Online-Diensten, zu erleichtern. EA kann diese Daten ebenfalls in Verbindung mit personenbezogenen Informationen zu Marketingzwecken und zur Verbesserung seiner Produkte und Dienste nutzen. Des Weiteren k&ouml;nnen wir diese Daten in einer Form, die keine pers&ouml;nliche Identifizierung erm&ouml;glicht, an uns verpflichtete Drittunternehmen weitergeben.""</blockquote>
EA sammelt neben personenbezogenen Daten auch Nicht-personenbezogene Daten (wie beispielsweise die verbaute Hardware oder Software). Fragw&uuml;rdig erscheint jedoch die i nder EULA gew&auml;hlte Unterteilung von personenbezogenen und nicht personenbezogenen Daten. Personenbezogen sind nur Daten, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen (Adressdaten, Geburtsdatum etc.). Dar&uuml;ber hinaus k&ouml;nnen personenbezogene Daten aber auch jene Daten sein, die f&uuml;r sich alleine nicht personenbezogen w&auml;ren, wenn der Erhebende (EA) die M&ouml;glichkeit und Mittel hat, Personen zu bestimmen [vgl. Gola/Schomerus, Kommentar BDSG, 10. Auflage, C.H. Beck Verlag M&uuml;nchen, Seite 85].Im Falle von EA muss man dies annehmen, da EA die M&ouml;glichkeit hat personenbezogene Daten mit nicht-personenbezogenen Daten zusammenzuf&uuml;hren.<br /><br />Ferner erscheint die Einteilung der IP-Adresse zu den nicht-personenbezogenen Daten als fragw&uuml;rdig. <a class=""cboxlink"" href=""http://www.iitr.de/datenschutz-aktuelle-diskussion-ip-adresse-personenbezogene-daten-bdsg.html"" target=""_blank"">Die herrschende Meinung geht von dem Gegenteil aus (strittig).</a><br /><br />Dar&uuml;ber hinaus w&auml;re EA in der Lage Nutzungsprofile zu erstellen mit Hilfe der gesammelten Daten und r&auml;umt sich die Nutzung f&uuml;r Marketingzwecke ein. Eine solche Nutzung bedarf der Einwilligung des Nutzers, die wie oben schon ausgef&uuml;hrt h&ouml;chstwahrscheinlich formell nicht vorliegt. Zudem m&uuml;sste der Nutzer explizit auf sein Widerspruchsrecht hingewiesen werden. Dies fehlt vollst&auml;ndig in s&auml;mtlichen EA-Origin-AGB (&sect;15 III TMG). In der Konsequenz k&ouml;nnen daraus ebenfalls Bu&szlig;gelder verh&auml;ngt werden (&sect;16 II Nr.5 TMG bis zu 50.000 Euro).<br /><br /><strong>Weitere fragw&uuml;rdige Klauseln</strong><br />Doch nicht nur an der Datenschutz-Front gibt es kritische Klauseln zu bem&auml;ngeln. Nachfolgend erhalten Sie mit Fundstelle weitere zu beanstandende Klauseln:<br /><br /><strong>K&uuml;ndigung aus beliebigen Grund seitens EA (EULA Punkt 6)</strong>
<blockquote>""Unmittelbar nach der K&uuml;ndigung musst du jegliche Nutzung der Anwendung einstellen und s&auml;mtliche sich in deinem Besitz oder unter deiner Kontrolle befindende Kopien vernichten. EAs &uuml;brige Rechte oder Rechtsmittel bleiben von einer K&uuml;ndigung durch EA unber&uuml;hrt. Die Abschnitte 2 &ndash; 13 dieses Vertrages behalten auch nach K&uuml;ndigung oder Ablauf dieses Vertrages aus beliebigem Grund ihre G&uuml;ltigkeit.""</blockquote>
Software-Lizenzvertr&auml;ge sind als Dauerschuldverh&auml;ltnisse zu klassifizieren [vgl. . Entsprechend gilt &sect;314 BGB. Eine fristlose K&uuml;ndigung ist nur m&ouml;glich, wenn ein wichtiger Grund besteht, im Falle einer vertraglichen Pflichtverletzung dann auch nur mit einer zuvor gestellten fristgerechten Abmahnung. EA k&ouml;nnte mit einer K&uuml;ndigung ohne Vorank&uuml;ndigung bei Vertragsverletzung gegen gesetzliche Regelungen versto&szlig;en.<br /><br /><strong>Gew&auml;hrleistungs- und Haftungsbeschr&auml;nkungen (EULA Punkt 7 und 8, Nutzungsbedingungen 16 und 17,)</strong>
<blockquote><strong>""</strong>SOWEIT RECHTLICH ZUL&Auml;SSIG, WIRD DIR DIE ANWENDUNG ""WIE BESEHEN"" ZUR VERF&Uuml;GUNG GESTELLT, EINSCHLIESSLICH ALLER M&Auml;NGEL UND OHNE JEGLICHE GEW&Auml;HRLEISTUNG. DIE BENUTZUNG ERFOLGT AUF EIGENE GEFAHR. DU TR&Auml;GST DAS ALLEINIGE RISIKO BEZ&Uuml;GLICH ZUFRIEDENSTELLENDER QUALIT&Auml;T UND LEISTUNG. (&hellip;)""</blockquote>
Das Zitat wurde, um den Rahmen nicht zu sprengen, auf den ersten Satz beschr&auml;nkt. Beschr&auml;nkungen von Gew&auml;hrleistungsrechten und Haftung stellen eine unangemessene Benachteiligung f&uuml;r den Nutzer dar und werden gem&auml;&szlig; &sect;307 BGB unwirksam sein. Die Formulierung ""soweit gesetzlich zul&auml;ssig"" f&uuml;hrt zu keiner r&uuml;ckwirkenden Heilung [vgl. Ring/Klingelh&ouml;fer/Niebling, AGB-Recht in der anwaltschaftlichen Praxis, 2. Auflage, Deutscher Anwalt Verlag, Seite434]. Zudem sind Klausel nichtig, die Sch&auml;den von Leben, K&ouml;rper und Gesundheit (des Nutzers) beschr&auml;nken, soweit der AGB-Verwender grob fahrl&auml;ssig oder vors&auml;tzlich gehandelt hat.<br /><br /><strong>Salvatorische Klausel [EULA Punkt 10]</strong><br />EA verwendet diese Klausel auch in der EULA. Eine solche Klausel ist zwar einzelvertraglich &uuml;blich, f&uuml;hrt in einer AGB jedoch zu einem Versto&szlig; gegen &sect;307 BGB, da eine Auslegung nach Vertragszweck den Vertragspartner unangemessen benachteiligen k&ouml;nnte.<br /><br /><strong>Gerichtsstand und geltendes Recht [EULA Punkt 13]</strong>
<blockquote>""Falls du deinen Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat der Europ&auml;ischen Union hast: (i) unterliegen dieser Vertrag und deine Nutzung der Anwendung den Gesetzen Englands (unter Ausschluss etwaiger Kollisionsnormen); und (ii) stimmst du ausdr&uuml;cklich zu, dass die ausschlie&szlig;liche Gerichtsbarkeit f&uuml;r Rechtsstreitigkeiten in Zusammenhang mit diesem Vertrag und/oder deiner Nutzung der Anwendung bei den Gerichten Englands liegt, und unterwirfst dich ausdr&uuml;cklich der pers&ouml;nlichen Gerichtsbarkeit dieser Gerichte.""</blockquote>
Solche Klauseln sind gem&auml;&szlig; &sect;&sect; 38, 698 II ZPO unwirksam, soweit es sich um Verbrauchervertr&auml;ge handelt. Zudem kann ein ausl&auml;ndischer Gerichtsort und Recht nur verwendet werden, wenn dieser mit dem Vertragsinhalt im Zusammenhang steht. Da hier ausschlie&szlig;lich deutsche Nutzer betroffen sind, muss das bezweifelt werden [vgl. Ring/Klingelh&ouml;fer/Niebling a.a.O. Seite385].<br /><br /><strong>&Auml;nderung der AGB [Nutzungsbedingungen Einleitung und Datenschutzrichtlinien Einleitung]</strong>
<blockquote>""Sie stimmen zu, sich regelm&auml;&szlig;ig auf der Internetseite terms.ea.com/de &uuml;ber neue Nutzungsbedingungen oder Kundeninformationen zu erkundigen, die die Verwendung von EA-Diensten regeln. Es steht EA frei, die Nutzungsbedingungen jederzeit abzu&auml;ndern.""</blockquote>
Versto&szlig; gegen &sect;308 Nr.4 BGB. [vgl. Ring/Klingelh&ouml;fer/Niebling a.a.O. Seite 242]. &Auml;nderungen der AGB m&uuml;ssen dem Nutzer mit Widerspruchsm&ouml;glichkeit und angemessener Frist zugehen (beispielsweise Email). Zudem m&uuml;ssten die Gr&uuml;nde f&uuml;r eine &Auml;nderung in der AGB explizit genannt sein.<br /><br /><strong>Aberkennung von urheberrechtlichen Verg&uuml;tungsanspr&uuml;chen von benutzergenerierten Inhalten mit Werkqualit&auml;t (&sect;2 UrhG) [Nutzungsbedingung Punkt 7]</strong>
<blockquote>""Tragen Sie benutzergenerierte Inhalte im Rahmen der EA-Dienste bei, so gew&auml;hren Sie EA ausdr&uuml;cklich das einfache, dauerhafte, weltweite, vollst&auml;ndige, unterlizenzierbare und unwiderrufliche Recht, Ihre benutzergenerierte Inhalte oder einen Teil davon auf beliebige Weise(&hellip;)zu nutzen(&hellip;) ohne Mitteilung, Zahlung oder Zuerkennung jeglicher Art .Sie verzichten auf Ihr Recht und erkl&auml;ren sich damit einverstanden, keine Urheberpers&ouml;nlichkeitsrechte oder dergleichen geltend zu machen, die Sie m&ouml;glicherweise an benutzergenerierte Inhalten haben.""</blockquote>
&Uuml;berraschende Klausel gem&auml;&szlig; &sect;305c BGB, da hier das gesetzliche festgelegte Verg&uuml;tungsrecht des Urhebers abbedungen wird (&sect;32 I UrhG). Zudem sind Vertr&auml;ge &uuml;ber unbekannte Nutzungsarten, die EA hier sich einr&auml;umen l&auml;sst, zwingend in Schriftform abzugeben (&sect;31a I UrhG). Die EULA-AGB reicht daf&uuml;r nicht aus. Schadenersatz in H&ouml;he einer angemessenen Verg&uuml;tung w&auml;re denkbar.<br /><br /><strong>Absprechen jeglicher Rechtsmittel in Streitf&auml;llen [Nutzungsbedingung Punkt 10]</strong>
<blockquote>""Sie erkl&auml;ren sich damit einverstanden, dass die K&uuml;ndigung Ihres Kontos oder eines bestimmten Abonnements im Streitfall zwischen Ihnen und EA oder in einem sich darauf beziehenden Streitfall Ihr einziges Recht und Rechtsmittel ist.""</blockquote>
Schwere unangemessene Benachteiligung des Nutzers nach &sect;307 BGB. Der Wortlaut dieser Klausel bedarf wohl keiner weiteren Erl&auml;uterung. Die Rechtswidrigkeit m&uuml;sste offensichtlich sein.<br /><br /><strong>Fazit: EA Origin</strong><br />Sicherlich ist EA nicht der einzige Publisher mit fragw&uuml;rdigen Klauseln in den AGB. Allerdings sind die Zahl und stellenweise auch die Art der nichtigen Klauseln beunruhigend. Der Nutzer hat nicht viele M&ouml;glichkeiten, die Anwendung der AGB, insbesondere der Datenerhebung, zu widersprechen. Es w&auml;re ratsam, dass EA eine Option einf&uuml;hrt, die dem Nutzer die Wahl l&auml;sst, Daten weiterzugeben oder eben nicht. Bis dahin sollten sich EA-Origin-Nutzer und Interessenten von <a class=""cboxlink"" href=""http://www.pcgameshardware.de/specials/mass-effect-3/"" target=""_blank"">Mass Effect 3</a> und <a class=""cboxlink"" href=""http://www.pcgameshardware.de/specials/battlefield-3/"" target=""_blank"">Battlefield 3</a> m&ouml;glicherweise an den eigenen Rat von EA halten: ""Wenn du nicht mit allen Bedingungen dieser Lizenz einverstanden bist, dann installiere oder nutze die Anwendung nicht.""</div>