06.12.2010 17:42

Tolle Nikolaus Nachricht für alle CLAN´s im www

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<span style=""font-size: large;""><span style=""color: #ff6600;""><span style=""background-color: #ffffff;""></span></span></span>
<h1 style=""text-align: center;""><span style=""font-size: medium;""><span style=""color: #ffcc00;""><span style=""font-size: large;"">Ist das das Ende f&uuml;r Onlinegemeinschaften?</span></span><br /></span></h1>
<span style=""font-size: medium;""><span style=""font-size: large;""><strong>Ab dem 1. Januar 2011 tritt der neue Jugendmedienschutz - Staatsvertrag (JMStV)<br /><br /></strong></span><strong>Lesepflicht f&uuml;r alle:<br />17 Fragen zum neuen JMStV</strong></span>
<p>Dieser Artikel richtet sich an alle in Deutschland, die im Internet Inhalte anbieten. Seien es private Blogs oder gro&szlig;e Social Networks. Sie alle m&uuml;ssen sich ab dem 1. Januar 2011 mit dem in Kraft tretenden neuen Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) befassen. Dieses Gesetz bringt zwar nicht viele neue Regelungen mit sich, daf&uuml;r aber viel Verunsicherung. Die Anbieter erhalten eine Wahl, Inhalte wie Texte, Videos oder Forumsbeitr&auml;ge nach Eignung f&uuml;r bestimmte Altersstufen von Kindern und Jugendlichen zu kennzeichnen. Alternativ k&ouml;nnen sie den Zugang zu diesen Inhalten einschr&auml;nken oder sie nur zu bestimmten Zeiten zug&auml;nglich machen.</p>
<p>Das Gesetz wird von gro&szlig;en Teilen der Netzgesellschaft, Politikern, Juristen und Medienp&auml;dagogen als undurchf&uuml;hrbar und in Auswirkungen f&uuml;r die unsere Kultur und Demokratie als katastrophal angesehen. Dem schlie&szlig;en sich die Autoren dieser &Uuml;bersicht ebenfalls mit der Hoffnung an, dass die geplanten &Auml;nderungen nicht in Kraft treten.</p>
<p>Weil dies zu diesem Zeitpunkt jedoch wenig wahrscheinlich ist, geben die Autoren im folgenden Beitrag Antworten auf praktische Fragen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><span style=""font-size: small;""><strong>Weiter unter mehr &gt;&gt;&gt;&gt;</strong></span></p><h2>Frage 1: Was ist der JMStV?</h2>
<p>Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag enth&auml;lt Regeln zum Schutz von Kindern und Jugendlichen. Es legt Anbietern von Medien (z.B. TV, Radio, Kino, Spiele, Internetdienste) Pflichten auf, die helfen sollen, Kinder und Jugendliche von entwicklungsbeeintr&auml;chtigenden Inhalten fern zu halten. Zwar hei&szlig;t es &bdquo;Staatsvertrag&ldquo;, weil es eine Vereinbarung der Bundesl&auml;nder ist, jedoch ist der JMStV ein verbindliches Gesetz.</p>
<h2>Frage 2: Ab wann wird der JMStV gelten?</h2>
<p>Der JMStV existiert bereits seit 2003. Die derzeit diskutierte Neufassung tritt ab dem 1. Januar 2011 in Kraft. Allerdings erst, wenn alle Bundesl&auml;nder den Staatsvertrag unterschrieben haben. Derzeit wird versucht, auf die Parteien in Nordrhein-Westfalen Einfluss zu nehmen, um sie dazu zu bringen, die Unterzeichnung des Gesetzes zu verweigern. Doch war es bisher eine seltene Ausnahme, dass ein Land die Unterzeichnung eines Staatsvertrages verweigert hat.</p>
<h2>Frage 3: Wer ist von dem Gesetz betroffen?</h2>
<p>Praktisch alle, die im Internet Inhalte erstellen. Das Gesetz betrifft alle Anbieter von Telemedien unabh&auml;ngig von Gewinnerzielungsabsicht oder eingesetzter Technik. Dazu geh&ouml;ren also Websites und Blogs von Privatpersonen, Foren und Chats, Internetauftritte von Unternehmen, gemeinn&uuml;tzige Dienste wie die Wikipedia, wirtschaftliche Plattformen wie MeinVZ oder Clipfish und Onlinespiele (&sect; 3 Nr.2 JMStV-E). Ausgenommen sind reine Access-Provider, die nur den Zugang zum Internet bieten (im Gesetz als &bdquo;Zugangsvermittler&ldquo; bezeichnet). Diese werden im &sect; 11 Abs.1 Nr.2 JMStV-E &bdquo;lediglich&ldquo; verpflichtet eine Jugendschutzsoftware anzubieten (dazu unten mehr).</p>
<h2>Frage 4: Welche Neuerung bringt das neue JMStV ab 2011?</h2>
<p>Die Reform nimmt sich insbesondere der Telemedien, also der Internetangebote, an. Es wird versucht f&uuml;r alle Medien gleiche Regelungen zu schaffen, egal ob es sich um Fernsehen, Radio oder Blogs handelt (&sect; 2 Abs.1 JMStV-E).</p>
<p>Dabei &auml;ndert sich haupts&auml;chlich, dass die Anbieter Angebote, &bdquo;die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsf&auml;higen Pers&ouml;nlichkeit zu beeintr&auml;chtigen&ldquo; nun eine Wahl bekommen:</p>
<p>Bisher mussten sie je nach Grad der Beeintr&auml;chtigung entweder</p>
<ul>
<li>technische oder sonstige Zugangssperren einsetzen (z.B. Ausweisnummernkontrolle) oder</li>
<li>&bdquo;Sendezeit&ldquo;- Beschr&auml;nkungen einf&uuml;hren (z.B. Website nur zwischen 20 und 6 Uhr zug&auml;nglich machen)</li>
</ul>
<p>Nur haben die meisten Anbieter nicht auf das Gesetz geachtet, da die zust&auml;ndigen Beh&ouml;rden Verst&ouml;&szlig;e auch nicht&nbsp; geahndet haben.</p>
<p>Neu ist nun die M&ouml;glichkeit, statt der obigen Sperren die Angebote nach Altersstufen zu kennzeichnen (&bdquo;ohne Einschr&auml;nkung&ldquo;, &bdquo;ab 6&ldquo;, &bdquo;ab 12&ldquo;, &bdquo;ab 16&ldquo; oder &bdquo;ab 18&ldquo; &sect; 5 Abs.2 JMStV-E).</p>
<p>Ferner m&uuml;ssen Angaben zum Jugendschutzbeauftragten im Impressum aufgenommen werden.</p>
<h2>Frage 5: Ist diese Kennzeichnung Pflicht?</h2>
<p>Theoretisch nicht, denn die Anbieter k&ouml;nnen die Inhalte stattdessen wie bisher ab bestimmten Zeiten zug&auml;nglich machen oder durch technische oder sonstige Vorrichtungen vor Zugang durch Jugendliche sch&uuml;tzen.</p>
<p>Die Kennzeichnung soll lediglich eine freiwillige Alternative zu diesen M&ouml;glichkeiten sein. Doch ist es nicht von der Hand zu weisen, dass die ersten Alternativen so schwer umsetzbar sind, dass die Kennzeichnungsm&ouml;glichkeit praktisch zur Kennzeichnungspflicht wird. Oder um es mit Simon M&ouml;ller von Telemedicus zu formulieren: &bdquo;Die Freiwilligkeit beschr&auml;nkt sich also im Prinzip darauf, ob Sie Not, Elend oder die [Kennzeichnung] w&auml;hlen.&ldquo;</p>
<h2>Frage 6: Welche Inhalte m&uuml;ssen klassifiziert werden?</h2>
<p>Das Gesetz sagt, dass alle Inhalte nach Altersstufen klassifiziert werden m&uuml;ssen. Nur Seiten, die &bdquo;Nachrichtensendungen [und] Sendungen zum politischen Zeitgeschehen&ldquo; entsprechend und an deren Inhalten ein &bdquo;berechtigtes Interesse&ldquo; besteht, sind ausgenommen. Damit w&auml;ren gro&szlig;e Medienseiten wie z.B. Spiegel Online oder prominente Blogs wie Netzpolitik ausgenommen.</p>
<p>Problematisch wird es dagegen kleinere Blogs einzustufen. Hier stellt sich auch die Frage, ab wann ein &bdquo;berechtigtes Interesse&ldquo; besteht. Z.B. war Netzpolitik nicht vom Beginn an so relevant wie heute. W&auml;re das Blog aber von Anfang an mit der Kennzeichnungspflicht belegt, h&auml;tte es vielleicht nie die heutige Relevanz erreicht. Unklar ist auch, bei welcher Art von Nachrichten &bdquo;berechtigtes Interesse&ldquo; besteht &ndash; nur bei politischen und kulturellen oder auch bei Technolgienachrichten wie hier bei der t3n?</p>
<p>Ferner gilt das Gesetz auch f&uuml;r &auml;ltere Inhalte, wie z.B. bisher ver&ouml;ffentlichte Blogbeitr&auml;ge oder angelegte Webseiten. Wer sich f&uuml;r die Kennzeichnung entscheidet, hat also die Wahl entweder alle seine Inhalte (z.B. Blogartikel) einzeln r&uuml;ckwirkend durchzugehen und zu kennzeichnen oder sie pauschal mit einer Alterskennzeichnung zu versehen. Sollte im letzteren Fall ein Inhalt &bdquo;ab 18&ldquo; darunter vermutet werden, muss die Einstufung insgesamt &bdquo;ab 18&ldquo; lauten.</p>
&#65279;<br />
<h2>Frage 7: Betrifft das Gesetz nur deutsche Anbieter?</h2>
<p>Ja, denn Anbieter, die im Ausland sitzen k&ouml;nnen von deutschen Beh&ouml;rden nicht belangt werden. So k&ouml;nnen die Jugendlichen weiterhin Zugang zu denselben Inhalten auf ausl&auml;ndischen Seiten haben.</p>
<h2>Frage 8: Nach welchen Kriterien soll die Klassifizierung erfolgen?</h2>
<p>Das Gesetz gibt bis auf den &bdquo;Grad der Entwicklungsbeeintr&auml;chtigung&ldquo; keine konkreten Anhaltspunkte daf&uuml;r. Auch Experten sind sich nicht immer einig. Deren Einsch&auml;tzungen ber&uuml;cksichtigen verschiedene Faktoren, unter anderem</p>
<ul>
<li>die Reiz- und Nachwirkung von Inhalten (z.B. Abbildungen von Gewalt, die zu Angstzust&auml;nden oder Abstumpfung f&uuml;hren),</li>
<li>den Kontext (wird z.B. der Krieg anhand eines Kriegsbildes verherrlicht oder kritisiert),</li>
<li>die Verst&auml;ndlichkeit (kann ein Kind verstehen, dass es sich um eine kritische Auseinandersetzung mit Gewalt handelt oder wird es nur die Gewaltdarstellung selbst wahrnehmen),</li>
<li>die Kontaktm&ouml;glichkeiten (haben Kinder oder Eltern M&ouml;glichkeiten, Fragen zu stellen oder die Inhalte zu entfernen).</li>
</ul>
<p>Sp&auml;testens hier wird klar, dass das Gesetz an dieser Stelle medienp&auml;dagogische Qualit&auml;ten verlangt, die aufgrund lokaler und sozialer Unterschiede ohne ein Fachstudium kaum zu erlangen sind. Die Anbieter m&uuml;ssen ferner einsch&auml;tzen k&ouml;nnen, welche Inhalte in Deutschland allgemeing&uuml;ltig f&uuml;r welche Altersstufen als entwicklungsbeeintr&auml;chtigend gelten und inwieweit die eigenen Inhalte diese Kriterien erf&uuml;llen.</p>
<h2>Frage 9: Wer soll diese Kennzeichnung vornehmen?</h2>
<p>Entweder nehmen die Anbieter die Kennzeichnung selbst vor oder sie nehmen die Dienste von Kontrollstellen in Anspruch, die offiziell von der &bdquo;Kommission f&uuml;r Jugendmedienschutz&ldquo; (KJM) anerkannt wurden. Eine solche Kontrollstelle ist z.B. die &bdquo;Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter&ldquo; (FSM).</p>
<p>Da diese Organisationen f&uuml;r ihre Dienste Geb&uuml;hren erheben (z.B. betr&auml;gt der Mindestbeitrag bei der FSM 4.000 Euro pro Jahr) bleibt f&uuml;r die &bdquo;Normalanbieter&ldquo; wohl nur die Selbsteinsch&auml;tzung.</p>
<h2>Frage 10: Wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit bei der Kennzeichnung Fehler zu begehen?</h2>
<p>Der Arbeitskreis gegen Internet-Sperren und Zensur (AK Zensur) hat ein Experiment durchgef&uuml;hrt, bei dem Nutzer Webinhalte einstufen sollten. Deren Einstufungen wurden anschlie&szlig;end mit der Analyse des&nbsp; Medienp&auml;dagogen J&uuml;rgen Ertelt verglichen. Nach eigenen Angaben lagen <strong>80 Prozent der 12.000 Stimmen falsch.</strong></p>
<h2>Frage 11: Was passiert, wenn die Kennzeichnung fehlerhaft ist?</h2>
<p>In diesem Fall begeht man eine Ordnungswidrigkeit und kann ein Bu&szlig;geld von bis zu 500.000 Euro erhalten &sect; 20 Abs.3 JMStV-E. Ebenso m&ouml;glich ist die Sperrung des kompletten Angebotes (&sect; 20 Abs.4 JMStV-E in Verbindung mit &sect; 59 Abs.3 Rundfunkstaatsvertrag).</p>
<h2>Frage 12: Wie ist es mit Anbietern von User Generated Content?</h2>
<p>F&uuml;r Anbieter, deren Angebot aus Nutzerinhalten besteht oder solche zumindest beinhaltet, wie z.B. die Wikipedia, soziale Netzwerke oder Blogs mit Kommentaren, w&auml;re es praktisch unm&ouml;glich, alle Nutzerbeitr&auml;ge vor der Ver&ouml;ffentlichung zu kontrollieren. Man stelle sich nur vor, bei der Wikipedia m&uuml;ssten alle Beitr&auml;ge gegengelesen oder bei Sevenload alle Videos vorab geschaut werden.</p>
<p>Daf&uuml;r hat der JMStV eine L&ouml;sung parat: Der Anbieter soll sein Angebot insgesamt f&uuml;r eine Altersstufe klassifizieren und muss ansonsten f&uuml;r hinreichende Pr&uuml;fung sorgen.</p>
<p>Wie diese aussehen soll, steht nicht im Gesetz. Es ist daher unklar, ob proaktive oder nur passive Pr&uuml;fungspflichten gemeint sind.</p>
<p>Bei passiven Pr&uuml;fungspflichten m&uuml;sste der Anbieter grunds&auml;tzlich nur auf Beschwerden reagieren oder vielleicht auch &bdquo;Notice and Takedown&ldquo;-M&ouml;glichkeiten einbauen, wie z.B. einen &bdquo;Inhalt als f&uuml;r 16-J&auml;hrige unangemessen melden&ldquo;-Button.</p>
<p>Bei proaktiven Pflichten m&uuml;ssten Anbieter auch selbst die Inhalte zumindest stichprobenartig kontrollieren. Das w&uuml;rde jedoch mit dem Haftungsprivileg des Telemediengesetzes (&sect; 10 S.1 Nr.1 Telemediengesetz) widersprechen. Dieses besagt, dass man als Anbieter f&uuml;r Inhalte von Nutzern nicht haftet, solange man von ihnen keine Kenntnis hat. Wenn man nun jedoch regelm&auml;&szlig;ig die Inhalte auf Jugendschutzverst&ouml;&szlig;e pr&uuml;fen&nbsp; muss, hat man Kenntnis und verliert das Haftungsprivileg.</p>
<p>Damit w&uuml;rde der JMStV ein europaweites Haftungsprivileg aufheben und Anbieter von&nbsp;User Generated Content vor ungeahnte Haftungsrisiken stellen. Dies ist zwar laut Gesetzesbegr&uuml;ndung nicht gewollt, aber als Rechtsfolge durchaus m&ouml;glich.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2>Frage 13: Wenn ich die Kennzeichnung vornehme, bin ich also auf der sicheren Seite?</h2>
<p>Nun ja, nicht ganz. Denn die Kennzeichnung befreit von der technischen Sperrung oder zeitlichen Sperrung nur, wenn die Kennzeichnung f&uuml;r ein &bdquo;geeignetes Jugenschutzsystem&ldquo; programmiert wurde (&sect; 12 JMStV-E - oft auch als Staats- API bezeichnet).</p>
<p>Die Krux dabei &ndash; es gibt weder ein solches System, noch ist klar, wer es anbieten soll oder wie &uuml;berhaupt die technischen Spezifikationen aussehen sollen. Es ist zu erwarten, dass die Anbieter von freiwilligen Schutzkontrollen wie die FSM solche Software anbieten werden. Es ist zweifelhaft, ob diese bei der</p>
<ul>
<li>Vielfalt der technischen Zugangsm&ouml;glichkeiten zu Internetinhalten (PC, Handy, Tablet),</li>
<li>der Anzahl unterschiedlicher Inhaltsarten (Chats, Foren, Social Networks, Blogs, Shops) und</li>
<li>der den Eltern oft &uuml;berlegenen F&auml;higkeit der Jugendlichen</li>
</ul>
<p>im Sinne des Gesetzes geeignet sein wird. Fr&uuml;hestens ab Mitte 2011 wird mit den ersten Softwarevorschl&auml;gen gerechnet.</p>
<p>Kurz gesagt l&auml;uft die Wahlm&ouml;glichkeit der Kennzeichnung derzeit leer. Wer sich jetzt schon die M&uuml;he macht z.B. &bdquo;ab 16&ldquo;-Hinweise auf seiner Seite anzubringen, aber irgendwann ein System kommt das &uuml;ber Metadaten oder andere Schnittstellen funktioniert, dessen Aufwand war umsonst.</p>
<p>Es bleibt also vorerst dabei entweder technische oder sonstige Zugangssysteme bereit zu halten oder die Inhalte nur ab einer bestimmten Zeit zug&auml;nglich zu machen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2>Frage 14: Brauche ich einen Jugendschutzbeauftragten?</h2>
<p>Wie bisher m&uuml;ssen gewerbliche Anbieter von entwicklungsbeeintr&auml;chtigenden oder jugendgef&auml;hrdenden Inhalten und Suchmaschinen entweder einen Jugendschutzbeauftragten bestellen oder sich einer Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle anschlie&szlig;en (&sect; 7 JMStV-E).</p>
<p>Problematisch ist hier bereits die Frage der Gewerblichkeit, die im Prinzip auch bei Schaltung von Bannern vorliegen kann. Wer also eine Seite betreibt, auf der er z.B. Aufnahmen aus dem Krieg ver&ouml;ffentlicht oder Soft-Erotik bietet und sich mit Bannern finanziert, der muss einen Jugendschutzbeauftragten bestellen.</p>
<p>Ein Jugendschutzbeauftragter muss die n&ouml;tige juristische, technische und medienp&auml;dagogische Sachkenntnis haben, weisungsunabh&auml;ngig sein, schnell erreichbar, und bei Planung und Gestaltung von Angeboten vom Anbieter beratend zu Hilfe gezogen werden.</p>
<h2>Frage 15: Muss ein Jugendschutzbeauftragter im Impressum stehen?</h2>
<p>Ab 2011 reicht es nicht aus, einen Jugendschutzbeauftragten lediglich zu bestellen. Es ist nunmehr notwendig, dessen Name und Anschrift sowie Daten, &bdquo;die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihm erm&ouml;glichen&ldquo; im Impressum bereit zu halten. Zu diesen Daten werden wohl auch eine E-Mail-Adresse und eine Telefonnummer geh&ouml;ren.</p>
<h2>Frage 16: Was passiert, wenn ich keinen Jugendschutzbeauftragten habe oder er nicht im Impressum erw&auml;hnt ist?</h2>
<p>In diesem Fall drohen Bu&szlig;gelder oder gar Sperrung des Angebotes durch die zust&auml;ndige Jugendschutzbeh&ouml;rde. Ferner drohen Abmahnungen, deren Kosten sich auf ca. 1.000 Euro belaufen k&ouml;nnen.</p>
<h2>Frage 17: F&uuml;hrt das Gesetz Netzsperren ein?</h2>
<p>Zumindest nicht direkt. Das Gesetz enth&auml;lt zumindest keine Instrumente zum heimlichen Sperren von Webseiten, wie das Zugangserschwerungsgesetz (&bdquo;Stoppschildl&ouml;sung&ldquo;).</p>
<p>Allerdings bietet es eine M&ouml;glichkeit, Sperrverf&uuml;gungen gegen Anbieter auszusprechen, die sich nicht an die gesetzlichen Regeln halten (&sect; 20 Abs.4 JMStV-E in Verbindung mit &sect; 59 Abs.3 Rundfunkstaatsvertrag). Das ist an und f&uuml;r sich nichts Besonderes, denn ein Gesetz muss dem Staat die M&ouml;glichkeit bieten, es durchzusetzen. Das Problem ist, wenn der Inhalt des Gesetzes so undeutlich ist, wie in diesem Fall.</p>
<h2>Fazit und Handlungsvorschlag: Abwarten</h2>
<p>Bei der derzeitigen Sach- und Gesetzeslage kann nur eines empfohlen werden: abwarten und beobachten. Denn es hat sich praktisch nichts ge&auml;ndert, weil die M&ouml;glichkeit Online Inhalte zu kennzeichnen nur auf dem Papier existiert, praktisch aber keinen Schutz vor staatlichen Ma&szlig;nahmen bietet.</p>
<p>Lediglich das Impressum muss um die Daten eines Jugendschutzbeauftragten erg&auml;nzt werden, weil sonst Abmahnungen drohen.</p>
<p>Wer dagegen entwicklungsbeeintr&auml;chtigende oder jugendgef&auml;hrdende Inhalte anbietet und sie Kindern und Jugendlichen zug&auml;nglich macht, lebt mit demselben Risiko wie bisher. So kann es passieren, dass die Beh&ouml;rden Inhalte aktiver pr&uuml;fen und vielleicht Sperrverf&uuml;gungen aussprechen werden. Auch eine Jugendschutzsoftware, die eine Kennzeichnung m&ouml;glich macht, k&ouml;nnte auftauchen. Anzeichen f&uuml;r beides gibt es bisher noch nicht.</p>
<h2>&Uuml;ber die Autoren</h2>
<p>Die Rechtsanw&auml;lte Thomas Schwenke, Dipl.FinWirt(FH), LL.M. (Auckland) und Sebastian Dramburg, LL.M. (Auckland)&nbsp;sind Partner der Kanzlei Schwenke &amp; Dramburg&nbsp;in Berlin und beraten Unternehmen in Rechtsfragen beim Marketing, Webauftritten und Social Media sowie halten Workshops und Vortr&auml;ge zu diesen Themen. Sie stehen auch f&uuml;r Fragen zum neuen JMStV und dessen Umsetzung zur Verf&uuml;gung.</p>
<p>P.S.: Erg&auml;nzend zu diesem Artikel erscheint auf http://spreerecht.de/ noch ein Whitepaper. Wir weisen in einer eigenen News darauf hin, sobald es ver&ouml;ffentlicht ist.</p>
<br />Quelle<br /><br />http://t3n.de/news/neuer-jmstv-286977/1