08.02.2007 19:07

Bayern legt Gesetzesentwurf gegen Killerspiele vor

<br> Nachdem es bislang nur Ank&uuml;ndigungen gab, wurde gestern vom Freistaat Bayern der »Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Jugendschutzes« eingereicht. In einer der n&auml;chsten Bundesratssitzungen wird der Entwurf dann ausf&uuml;hrlich behandelt werden. Ge&auml;ndert wird unter anderem §131a des Strafgesetzbuchs, der in der neuen Form folgendes beeinhaltet: <br> <br> <i>»Virtuelle Killerspiele Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer Spielprogramme, die grausame oder sonst unmenschliche Gewaltt&auml;tigkeiten gegen Menschen oder menschen&auml;hnliche Wesen darstellen und dem Spieler die Beteiligung an dargestellten Gewaltt&auml;tigkeiten solcher Art erm&ouml;glichen, 1. verbreitet, 2. &ouml;ffentlich zug&auml;nglich macht, 3. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, &uuml;berl&auml;sst oder zug&auml;nglich macht oder 4. herstellt, bezieht, liefert, vorr&auml;tig h&auml;lt, anbietet, ank&uuml;ndigt, anpreist, einzuf&uuml;hren oder auszuf&uuml;hren unternimmt, um sie im Sinne der Nummern 1 bis 3 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu erm&ouml;glichen.«</i> <br> <br> Neben Computer- und Videospielen bezieht sich der Gesetzesentwurf auch auf Sportarten wie Paintball. In §118 hei&szlig;t es: <br> <br> <i>Ordnungswidrig handelt, wer 1. Spiele veranstaltet, die geeignet sind, die Mitspieler in ihrer Menschenw&uuml;rde herabzusetzen, indem ihre T&ouml;tung oder Verletzung unter Einsatz von Schusswaffen oder diesen nachgebildeten Gegenst&auml;nden als Haupt- oder Nebeninhalt simuliert wird, 2. hierf&uuml;r Grundst&uuml;cke, Anlagen oder Einrichtungen bereitstellt oder 3. an solchen Spielen teilnimmt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den F&auml;llen des Abs. 1 Nr. 1 und 2 mit einer Geldbu&szlig;e bis zu 5.000 Euro, in den F&auml;llen des Abs. 1 Nr. 3 mit einer Geldbu&szlig;e geahndet werden.«</i> <br> <br> Au&szlig;erdem gibt es auch &Auml;nderungsw&uuml;nsche beim Verfahren mit Erziehungsberechtigten. War es fr&uuml;her der eigenen Entscheidung &uuml;berlassen, welche Inhalte Eltern ihren Kindern zeigen d&uuml;rfen, sieht der Entwurf folgendes vor: <br> <br> <i>»Es besteht kein legitimes Bed&uuml;rfnis f&uuml;r Erziehungsberechtigte, exzessive Gewaltdarstellungen Jugendlichen oder gar Kindern zug&auml;nglich zu machen. Das Erzieherprivileg wird daher ersatzlos aufgehoben.«</i> <br> <br> Es gibt zudem umfassende &Auml;nderungsforderungen zur Arbeit der USK. <br> <br> <a href=""http://www.bundesrat.de/cln_050/nn_8336/SharedDocs/Drucksachen/2007/0001-0100/76-07,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/76-07.pdf"" target=""_blank"">Vollst&auml;ndiger Entwurf als pdf-Datei</a>